Die Altersgrenze für Richter lag bisher bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Richter auf Lebenszeit oder Zeit trat mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er diese Altersgrenze erreicht hatte.
Durch die Änderung des § 3 Abs. 1 LRiG ist für Richter/innen das vollendete siebe-nundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).
Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhe-stand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Richter, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
| Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze |
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| |
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Jahr |
Monate |
| 1947 |
1 |
65 |
1 |
| 1948 |
2 |
65 |
2 |
| 1949 |
3 |
65 |
3 |
| 1950 |
4 |
65 |
5 |
| usw. |
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Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
Auf eigenen Antrag kann ein Richter auf Lebenszeit bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Ein Schwerbehinderter i.S.d. § 2 SGB IX kann bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Versetzung in den Ruhestand beantragen.
Liegt bei einem Richter eine so schwere Erkrankung vor, dass er seinen Dienst auch teilzeitmäßig nicht mehr erfüllen kann (volle Dienstunfähigkeit), kann nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens eine zwangsweise Zurruhesetzung eingeleitet werden (§§ 60 u. 61 LRiG).
Wichtige Vorschriften
- §§ 4, 3, 60 u. 61 Landesrichtergesetz
- § 50 Landesbeamtengesetz
- Sozialgesetzbuch IX
- Verordnung über amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst (GDSG VO) sowie Anlage 2 zu dieser Verordnung,
- Erlass des JM vom 30.06.1997 (2000 - I B. 311) - Anlage 20 - betreffend Maßnahmen zur Verminderung vorzeitiger Zurruhesetzungen.