Die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt alle fünf Jahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts. Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amts- und Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf. Das Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagslisten sowie des Ablaufs der Schöffenwahl und -auslosung ist detailliert in dem Gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums (3221 - I B. 2) und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 - 6153) vom 27.08.1998 geregelt.
Weitere wichtige Vorschriften:
- §§ 28ff., 77 GVG
- Unterweisung der Schöffen (RV d. JM NW vom 03.03.1986 - 3221 - III A. 2 -)
- Ehrung von ehrenamtlichen Richtern (RV d. JM NW vom 12.06.1986 - 3221 - I B. 6 -)