Oberlandesgericht Hamm

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Dezernat 4

Angelegenheiten der Notare, Dolmetscher, Sachverständigen, Ausländerehesachen und Anerkennung von Gütestellen

   

Das Dezernat 4 bearbeitet:
    

Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte (soweit nicht die Zuständigkeit der örtlichen Rechtsanwaltskammer begründet ist)

Im Rahmen der Aufgaben des Dezernats in diesem Bereich nimmt die Ermittlung und Besetzung neuer Notarstellen breiten Raum ein, da die Justizverwaltung für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen (Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen, Testamenten, Erbverträgen etc.) Sorge zu tragen hat. Die auf der Grundlage der Geschäftszahlen ermittelten Notarstellen werden im "Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen" ausgeschrieben und interessierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten somit die Gelegenheit gegeben, sich auf eine dieser Stellen innerhalb eines Monats zu bewerben. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist prüft das hiesige Dezernat die eingegangenenBewerbungen und ermittelt unter Beteiligung der Vorstände der Rechtsanwalts- und Notarkammer Hamm den oder die am besten geeigneten Bewerber.

Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm und des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm und der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen als Gerichte für besondere Sachgebiete die Aufgaben der Rechtsprechung in berufsrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte wahr. Die Mitglieder dieser beiden Gerichte sind ehrenamtliche Richter, die während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters haben. Für die Übernahme dieses Amtes kommen daher nur Berufsangehörige in Betracht, die über die notwendige persönliche und fachliche Eignung (nähere Regelungen enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) verfügen. Auswahl bzw. Bestellung der ehrenamtlichen Richter obliegt dem Dezernat 4, auf der Grundlage einer von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gefertigten Vorschlagsliste. Auch die Bearbeitung von Beschwerden über die Rechtsanwaltskammer obliegt dem Dezernat 4, wobei insoweit keine Fachaufsicht ausgeübt wird, sondern lediglich eine Rechtsaufsicht, die sich darauf beschränkt, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Rechtsanwaltskammer obliegenden Aufgaben erfüllt werden (§ 62 Abs. 2 BRAO).

Gesetzgebung und allgemeine Angelegenheiten auf dem Gebiet der rechtsberatenden Berufe

Zum weiteren Tätigkeitsbereich des Dezernats 4 zählt auch die Mitwirkung bei Gesetzesvorhaben, die die Angelegenheiten der rechtsberatenden Berufe insgesamt betreffen, also nicht nur die Angelegenheiten der Notare, sondern auch die der Rechtsanwälte und der Rechtsdienstleister. Dabei wird aus der Sicht der täglichen Praxis Stellung zu geplanten Änderungen von berufsrechtlichen Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen bezogen.

Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW - sieht vor, dass in bestimmten Angelegenheiten die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem vor einer anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Auch die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Gütestelle gehört zur Zuständigkeit des Dezernats 4. Dabei wird geprüft, ob die Interessenten nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für die Tätigkeit als Streitschlichter geeignet sind und die von ihnen vorzulegende sog. Schlichtungs- und Kostenordnung rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt.

Disziplinarangelegenheiten der Notare

Da die Notare Amtsträger sind und als Urkundspersonen hoheitliche Befugnisse ausüben, unterliegen sie nach ihrer Bestellung der Dienstaufsicht, die das Dezernat 4 in enger Zusammenarbeit mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und dem Vorstand der Westfälischen Notarkammer in Hamm ausübt. Zur Ahndung möglicher Amtspflichtverletzungen der Notare stehen zahlreiche Maßnahmen zur Verfügung. Ihre Auswahl richtet sich nach der Schwere der begangenen Verfehlung. Hat die Notarin oder der Notar in einer Weise gegen Amtspflichten verstoßen, die das weitere Verbleiben im Amt untragbar erscheinen lassen, wird als schwerste Maßnahme die Entfernung aus dem Amt bzw. die Amtsenthebung angeordnet.

Angelegenheiten der Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständigen

Im Dezernat 4 wird für das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen Oberlandesgerichte ein Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern geführt. Dieses Verzeichnis ist Teil einer Dolmetscher- und Übersetzerda-tenbank, mit der die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über die in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland allgemein beeidigten, öffentlich bestellten bzw. allgemein ermächtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer geschaffen haben.
   
Die Datenbank ist im Internet unter der Adresse www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de Sprung in einen anderen Internetauftritt bzw.  www.gerichts-dolmetscher.de Sprung in einen anderen Internetauftritt veröffentlicht.
  
Die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen regeln die §§ 33 bis 43 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz NRW). Nähere Einzelheiten sind unter der vorbezeichneten Internetadresse unter dem Link „Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe“ - „Nordrhein-Westfalen“ Sprung in einen anderen Internetauftritt oder unter der Adresse www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher_u_uebersetzer/index.php  Sprung in einen anderen Internetauftritt erhältlich.

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
Ausländerehesachen

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland die Ehe schließen möchten, müssen dem Standesamt grundsätzlich ein sog. Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, in welchem die Heimatbehörde bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht, vergl.  § 1309 BGB. Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht kennt, kann bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wird, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden. Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit, d. h. ob nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Auch ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst sind. Der Befreiungsantrag wird im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung von dem Standesamt aufgenommen. Die Verlobten haben sich daher an das Standesamt zu wenden.

Führung des Rechtsdienstleistungsregisters gem. § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen RDG, das das bisherige Rechtsberatungsgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen ersetzt hat, sind Inkassodienstleister, Rentenberater sowie Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 RDG) wie auch die sog. „Alterlaubnisinhaber“ (§ 1 Abs. 3 RDGEG) in dem neuen Rechtsdienstleistungsregister, das als bundesweite „Internet–Bekanntmachungsplattform“ betrieben wird, zu veröffentlichen. Die damit einhergehenden Befugnisse im Rahmen der Registrierung und deren Widerruf werden für die im hiesigen OLG-Bezirk tätigen Rechtsdienstleister vom Dezernat 4 wahrgenommen. Eine Dienstaufsicht über die tätigen Rechtsdienstleister besteht nicht. Nähere Informationen zum Rechtsdienstleistungsgesetz und zum Registrierungsverfahren sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de Sprung in einen anderen Internetauftritt zu erhalten.
    

Formulare:

 

Dezernent: Richter am Oberlandesgericht Klett
Telefon 02381 272-4402

Ansprechpartnerin: Justizamtsinspektorin Weber
Telefon 02381 272-4412


 

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