Meldung für den Freiversuch

Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters, d. h. bis zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) eines ununterbrochenen Studiums (oder unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW genannten Studiendauer) zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch), § 25 Abs. 1 JAG NRW.

Entscheidend ist der Eingang der Meldung bei dem Justizprüfungsamt. Um den Freiversuch wahrnehmen zu können, müssen sich Prüflinge, die sich zum Ende ihres achten Fachsemesters zur Prüfung anmelden, zum Ende des Wintersemesters spätestens für die Aufsichtsarbeiten im Mai, zum Ende des Sommersemesters spätestens für die Aufsichtsarbeiten im November melden.

Liegen mehr Meldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet der Zufall darüber, wer im Mai/November schreibt und wer in die Folgemonate verschoben wird. Der Zeitpunkt der Meldung hat keinen Einfluss auf den Monat der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten. Das Verfahren findet erst nach dem 31. März bzw. 30. September statt, so dass eine Meldung kurz vor dem Stichtag keine Vorteile bringt, sondern im Gegenteil das Risiko birgt, den Freiversuch zu verlieren, wenn die Meldeunterlagen unvollständig sind und nicht mehr rechtzeitig vervollständigt werden können.

Der Freiversuch kann bei einer vorzeitigen Meldung in jedem Monat abgelegt werden, in dem Aufsichtsarbeiten angeboten werden. Lediglich bei einer Meldung zum Fristende ist der Mai bzw. November als letzter Monat vorgeschrieben.


Beantragung von Freisemestern

Freisemester gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 6 JAG NRW 2003/§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 7 JAG NRW 2021 sind bei dem Justizprüfungsamt spätestens mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu beantragen. Sie können beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorliegen. Vordrucke gibt es nicht. Der Antrag ist selbst zu formulieren. 

Von der Universität anerkannte Urlaubssemester sind für das Justizprüfungsamt nicht bindend.

§ 25 Abs.JAG NRW zählt abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Freisemester gewährt werden können. Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester (§ 25 Abs. 2 Satz 3 JAG NRW). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 5 JAG NRW die Summe der nach § 25 Abs. 2 JAG NRW unberücksichtigt bleibenden Semester auf vier beschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn in Unkenntnis bereits vorher anerkannter Semester mehr Freisemester bewilligt wurden.

1. Längere schwere Krankheit oder ein anderer zwingender Grund (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 JAG NRW)

Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit, ebenso aber auch aufgrund von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGB. I S. 33) sowie von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, bleiben bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Im Falle der Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich (auf seine Kosten) eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW). Der Amtsarzt wird vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht. Um ein Freisemester wegen Erkrankung zu erhalten, muss der Prüfling durch ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er mindestens vier Wochen während der Vorlesungszeit völlig am Studium gehindert war (§ 25 Abs. 2 Satz 4 JAG NRW).

CoViD-19-Pandemie – Auswirkungen auf die staatliche Pflichtfachprüfung – Freiversuch
Bei der Berechnung der Freiversuchsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW können grundsätzlich folgende Freisemester unberücksichtigt bleiben:
- Wintersemester 2021/2022
- Sommersemester 2021
- Wintersemester 2020/2021
- Sommersemester 2020
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte entsprechendem Merkblatt PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.
Die Corona-Freisemester werden für alle Studierenden der Rechtswissenschaften der nordrhein-westfälischen Universitäten bewilligt. Individuelle Bescheide werden nicht ausgestellt. Es müssen diesbezüglich keine Bescheide vorgelegt werden.

2. Studiengangsverzögerung infolge einer Behinderung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW)

Bis zu vier Semester können bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn der Prüfling durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Verzögerung seines Studiums infolge einer Behinderung geltend macht.

3. Auslandsstudium (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 JAG NRW)

Für ein Auslandsstudium können bis zu drei Semester bei der Berechnung der für den Freiversuch maßgeblichen Fachsemesterzahl unberücksichtigt bleiben. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Auslandssemester".

4. Fachspezifische Fremdsprachen- oder Digitalisierungsausbildung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JAG NRW)

Ein Semester kann unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung (oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht), die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Fachspezifische Fremdsprachen(- oder Digitalisierungs)ausbildung".

5. Fremdsprachige Verfahrenssimulation/Moot Court (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 JAG NRW)

Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation kann unter Umständen ein Semester unberücksichtigkt bleiben. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt A bis Z "Moot Court/(fremd-)sprachige Verfahrenssimulation".

6. Studentische Rechtsberatung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 JAG NRW)

Für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung bleibt ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt A bis Z "Studentische Rechtsberatung".

7. Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 JAG NRW)

Für die Mitgliedschaft in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule oder Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben. Näheres finden Sie unter Justizprüfungsamt von A bis Z "Gremien- und Hochschultätigkeit".

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Formular für die Anmeldung zum Freiversuch