Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die den Angeklagten Klemens Tönnies und 12 leitenden Angestellten sowie Mitarbeitern der Unternehmensgruppe zur Last gelegten Manipulationen im Zusammenhang mit dem Produkt „gemischtes Hackfleisch“ auch den Vorwurf des Betruges begründen.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat den Angeklagten vorgeworfen, sich durch Herstellung und Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren, als dem vertraglich vereinbarten Rindfleischanteil auch wegen Betruges strafbar gemacht zu haben.

Hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges sah die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen nicht und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit teilweise abgelehnt und die Anklage nur wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße zugelassen.

Diese Entscheidung hat der 5. Strafsenat bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum verworfen. Zureichende Anhaltspunkte für den strafrechtlich relevanten Vermögensschaden liegen nach den Ausführungen des Senats derzeit nicht vor.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass überhaupt minderwertige Ware geliefert worden ist und die Abnehmer die gelieferte Ware zu teuer bezahlt haben. Ermittlungen zu dem Verkehrswert der tatsächlich gelieferten Ware fehlen.

Die gelieferte Ware unterliege nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften keinem Verkehrsverbot. Eine prozentuale Mengenangabe der Zutaten bei der Verkehrsbezeichnung „gemischtes Hackfleisch“ sei nicht erforderlich. Die vorgeschriebenen Angaben der Lebensmittelzutaten seien eingehalten, wenn auch inhaltlich fehlerhaft.

Nach der im Tatzeitraum maßgeblichen Hackfleischverordnung für „gemischtes Hackfleisch“ sei ein bestimmtes Mischungsverhältnis von Rind- und Schweinefleisch nicht vorgeschrieben. Die Kaufentscheidung des Endkunden richte sich – bei ordnungsgemäßer Etikettierung - nach Geschmack und Preis. Ein Schaden sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht entstanden. Der Wert von Leistung und Gegenleistung sei ausgeglichen.

Selbst wenn wegen der Qualitätsabweichung der Kaufpreis zivilrechtlich gemindert werden könnte, könne darauf fußend derzeit kein strafrechtlich relevanter Schaden festgestellt werden. Die Preiskalkulation sei nicht bekannt, Marktermittlungen lägen nicht vor.

Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2011 (III-5 Ws 459-471/10).