Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat mit zwei Beschlüssen jeweils die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen freisprechende Urteile des Amtsgerichts Herford als unbegründet verworfen.
  
Das Amtsgericht hatte die Betroffenen, die sich zur Frage der Fahrereigenschaft nicht geäußert hatten, jeweils von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Die gefertigten Radarfotos hatte das Amtsgericht bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt und hierzu die Auffassung vertreten, es existiere keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei bzw. die Ordnungsbehörden.
  
Dieser Auffassung ist die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit den Rechtsbeschwerden entgegen getreten.
  
Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat insoweit klargestellt, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhalte, wonach § 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Anfertigung von Beweisfotos durch Geschwindigkeitsmessanlagen darstelle. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Praxis der Geschwindigkeitsmessung aus angeblich fiskalischen Interessen führten nicht zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots oder einer fehlenden Rechtsgrundlage.
  
Die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft blieben gleichwohl ohne Erfolg.
Zur Durchsetzung der Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht habe durch unterlassene Beweiserhebungen seine Aufklärungspflicht verletzt, hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft, die an strenge prozessuale Zulässigkeitsanforderungen geknüpft ist. Diesen Rügeanforderungen genügten die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft jeweils nicht. In beiden Fällen war es unterlassen worden, das nach Ansicht des Amtsgerichts zu Unrecht gefertigte Radarfoto in Form einer Ablichtung oder einer genauen Beschreibung zum Gegenstand der Rechtsbeschwerden zu machen.
  
Beschlüsse des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2011 (III-3 RBs 62/11) und vom 22. März 2011 (III-3 RBs 61/11)