Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit einem heute, am 08.02.2012 verkündeten Urteil, die Klage der Bewohner eines ehemaligen Hofes in Westfalen auf Feststellung der Ersatzpflicht der Stadt - als Trägerin der Feuerwehr - wegen eines Löscheinsatzes abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
  
Die Feuerwehr hatte am späten Abend des 16.01.2006 zunächst einen ersten Brand auf dem Hof in Westfalen gelöscht, der Einsatzleiter hatte aber keine Brandwache aufgestellt. In den frühen Morgenstunden des 17.01.2006 war es nach den Feststellungen eines Brandsachverständigen zu einem zweiten Brandereignis aufgrund eines „verkapselten Glutnestes“ gekommen. Das Wohngebäude brannte hierbei vollständig aus. Die Kläger sahen darin eine Amtspflichtverletzung der Feuerwehr und wollten die Ersatzpflicht der Stadt festgestellt wissen. Ohne Erfolg.
  
Der 11. Zivilsenat hat ausgeführt, dass eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung des zuständigen Einsatzleiters der Feuerwehr nicht feststellbar sei. Zwar gehöre es zu den der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung obliegenden Pflichten, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen. Ob aber nach dem aktiven Löscheinsatz eine Brandwache aufzustellen sei, liege allein im Ermessen des vor Ort tätigen Einsatzleiters, der die Entscheidung unter Berücksichtigung des Ausmaßes des vorangegangenen Brandes und der sonstigen Umstände des Einzelfalles, wie z.B. der Gebäudestruktur und der durchgeführten Nachlöscharbeiten, treffe. Auch der vor dem Senat angehörte Sachverständige hatte die Frage, ob er selbst eine Brandwache aufgestellt hätte, nicht beantworten können und ausgeführt, für diese Entscheidung seien genaue Kenntnisse des vorangegangenen Brandereignisses notwendig. Einschlägige gesetzliche Vorschriften, Richtlinie der DIN-Normen gebe es insoweit nicht.
  
Die Revision wurde nicht zugelassen.
  
Urteil des 11. Zivilsenats vom 08.02.2012 (I-11 U 150/10)