Mit Urteil vom 21.08.2012 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Revision der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH verworfen und das Berufungsurteil des Landgerichts Münster vom 21.11.2011 bestätigt. Der angeklagte Geschäftsführer ist damit rechtskräftig freigesprochen.
   
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Geschäftsführer Untreue in 4 Fällen zur Last gelegt, weil er für die Planung und Durchführung von Besichtigungsfahrten der Aufsichtsratsmitglieder des Wohnungsunternehmens nach Uetrecht/Rotterdam, Leipzig/Dessau, Lübeck und Litauen verantwortlich war. Nachdem das Landgericht die Fahrten detailliert aufgeklärt hatte und zu der Überzeugung gelangt war, dass mit diesen vorrangig sachdienliche Zwecke verfolgt worden seien, hat es den Angeklagten mangels evidenten und damit im Sinne des § 266 StGB strafbaren Pflichtenverstoßes freigesprochen.
   
Dieser Bewertung hat sich der 4. Strafsenat in dem auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkten Revisionsverfahren angeschlossen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlaubten den Schluss, dass die durchgeführten Fahrten durch sachdienliche Zwecke - Information und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf aktuelle bzw. anstehende Bauvorhaben - dominiert worden seien. Damit liege trotz der unverkennbaren bzw. unver¬meidbaren touristischen Elemente kein gravierender Pflichtverstoß des Angeklagten vor. Im Übrigen schließe ein Einverständnis der Stadt Münster als Vermögensinhaberin den Tatbestand der Untreue aus. Weil von Seiten der Stadt zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die Fahrten erhoben, diese vielmehr in eine Veranstaltungsliste aufgenommen worden seien, könne ein schlüssig erklärtes Einverständnis angenommen werden. Nach den Grundsätzen „in dubio pro reo“ sei zudem zumindest ein hypothetisches Einverständnis der Stadt nicht auszuschließen.Die in Frage stehenden Besichtigungsfahren widersprächen nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden „Corporate Governance Kodex“ nicht dem heutigen Willen der Stadt.
   
(Urteil des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.08.2012 (III-4 RVs 42/12 OLG Hamm)