Die inländische Geburt eines bereits 12 Jahre alten Kindes ist im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden, wenn sie durch glaubhafte Aussagen der Eltern nachgewiesen wird. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.07.2012 nach ergänzender Beweisaufnahme entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.
  
Die Kindesmutter hatte über 6 Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für ihre Ausstellung notwendigen Geburtseintrag beantragt. Sie hatte vorgetragen, das Kind in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort bei einer Hausgeburt mit Hilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht und die Geburt aufgrund ihres seinerzeit illegalen Aufenthalts in Deutschland den Behörden nicht angezeigt zu haben. Nachdem es weder dem Standesamt noch dem Amtsgericht möglich war, die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister festzustellen, hatte der Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Der 15. Zivilsenat konnte sich durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen und hat den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile 12 Jahre alte Kind angeordnet.

Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.07.2012 (I-15 W 26/12)