§ 5 Abs. 1 DRiG

regelt, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt:

„Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.“

§ 9 DRiG

verrät Dir, wen wir suchen:

„In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
  4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.“


§ 38 DRiG

enthält den Richtereid:

„(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.“


Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)

regelt die sogenannte sachliche Un-abhängigkeit und schreibt vor:

„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“