Die Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter ergeben sich aus § 9 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (GG) ist,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und
  3. die Befähigung zum Richteramt erworben hat, also Volljurist ist.

Für die Befähigung zum Richteramt muss ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, abgeschlossen mit der ersten Prüfung, ein anschließender Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) sowie eine erfolgreiche zweite juristische Staatsprüfung nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber sollten das Anforderungsprofil für die Einstellung in den Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfüllen. Hierzu zählen Schlüsselqualifikationen wie die fachliche Qualifikation, die berufliche Motivation und das Amtsverständnis sowie die persönliche und die soziale Kompetenz. Die konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Eigenschaften, über die Du als Bewerber/-in verfügen solltest, kannst Du unter der Rubrik „Links“ noch einmal genauer nachlesen.

Das Land NRW bemüht sich bevorzugt um die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind daher ausdrücklich erwünscht.

In ein Richterverhältnis auf Probe darf nach § 2 Abs. 2 LRiStaG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 LBG NRW nur eine Person eingestellt werden, die das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aus § 14 LBG NRW ergeben sich einige Ausnahmetatbestände, die diesen Zeitpunkt nach hinten verschieben können.